I. Vertragsschluß

  1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  3. Wir sind berechtigt, die Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs sowie die Daten über den Käufer zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Der Käufer willigt in diese Verwertung seiner Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz ein.

II. Preise

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste.
  2. Unvorhergesehene Mehraufwendungen, die aus der Durchführung der Lieferung entstehen und für die keine Preiszuschläge vereinbart sind, trägt der Käufer, es sei denn, wir haben ihr Entstehen zu vertreten.

III. Zahlung und Verrechnung

  1. Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, daß wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.
  2. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles und/oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 4 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine

  1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet.
  2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Die Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt, sowie im Falle eines Arbeitskampfes für die Dauer der hierdurch bedingten Störung. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
  3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
  4. Ein ihm zustehendes Rücktrittsrecht auf Unmöglichkeit und Verzug kann der Käufer nur insoweit ausüben, als ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Schadenersatzansprüche des Käufers richten sich ausschließlich nach Abschnitt IX. der Bedingungen (vlg.dort).

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldofoderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Die gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechsel, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigetumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Nr. 1.
  3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsverbindungen und solange er damit in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nrn. 4-6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren verarbeitet, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verkauften Waren abgetreten.

    Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
  5. Der Käufer ist berechtigt, bis zum Widerruf durch uns Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen.

    Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Dieses Verbot gilt auch für Factoring-Geschäfte aller Art.
  6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
  7. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als (hier wäre die Prozent-Marge in der jeweiligen Branche einzusetzen) übersteigt; ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

VI. Abnahmen

  1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die Annahmekosten trägt der Käufer.
  2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

VII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung

  1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

    Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
  2. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme des Materials, bei allen Geschäften auf den Käufer über.
  3. Das Material wird unverpackt, und nicht gegen Rost geschützt, geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers; sie werden nicht zurückgenommen.
  4. Wir sind zu Teillieferung in zumutbarem Umfang berechtigt, Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

VIII. Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen; die hierbei feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 14 Tagen seit Ablieferung, schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen.
  2. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware, statt dessen sind wir berechtigt, nachzubessern. Bei endgültigem Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
  3. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
  4. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind nach Maßgabe des Abschn. IX. ausgeschlossen. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.

IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

  1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Sämtlichte vertraglichen Ansprüche gegen uns verjähren ein halbes Jahr nach Ablieferung, soweit nicht bei Bauwerken zwingend längere Verjährungsfristen gelten.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendem Recht

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 ZPO zulässig, Coesfeld. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.

RAMKO Rohrhandels GmbH
Coesfeld, 2.4.2002